Bemerkungen zu dem Beschluss des Bay. VG Würzburg vom 23.06.2015

Hier nun eine kurze Anmerkung zu dem Beschluss des Bay. Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23.06.2015! Für alle, die den Beschluss etwas zu kompliziert zu lesen finden :-)

Es handelt sich hier um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, d.h. es ging hier um ein schnelles, summarisches Verfahren, nicht um das Hauptsacheverfahren!

 

Grundsätzliche Streitfrage ist: Benötigt die Besitzerin für die "Partei" eine Nutzungsänderung oder nicht. Das Landratsamt SW sagt ja, die Besitzerin und die "Partei" sagen nein.
Das Landratsamt SW hat die Nutzung untersagt, und dieser Bescheid war sofort vollziehbar, also sofort wirksam. Das bedeutete nun für die "Partei", dass sie das Gebäude im Moment gar nicht für ihre Zwecke nutzen kann. In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren wollte die Besitzerin und die "Partei" nun erreichen, dass die "Partei" das Gebäude zumindest bis zu dem Urteil in der Klage nutzen darf. Dies wurde ihr aber untersagt. Also die grundsätzliche Frage bleibt noch offen, solange das Hauptsacheverfahren noch läuft.

Über die Klage der Besitzerin gegen die Nutzungsuntersagung durch das Landratsamt ist damit noch NICHT entschieden!
Aber das Gericht hat angedeutet, dass es wohl die Rechtslage so wie das Landratsamt sieht und deshalb die Besitzerin wahrscheinlich auch bei der Klage unterliegen würde. Die "Partei" kann nun noch das Urteil abwarten oder die Klage für erledigt erklären.

Es ist nun abzuwarten, ob die Besitzerin ihre Klage aufrechterhält oder einen Bauantrag auf Nutzungsänderung einreicht. Sollte in der Zwischenzeit die "Partei" das Anwesen weiterhin nutzen, wird wohl ein Zwangsgeld verhängt.

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