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Beschluss des Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg vom 23.06.2015

Nutzungsuntersagung,

hier: Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO,
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer,
durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel,
die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel,
den Richter Wutz
ohne mündliche Verhandlung am
23. Juni 2015
folgenden

Beschluss:

 

  • I.
    Die  aufschiebende  Wirkung  der  Klage  der Antragstellerin  wird  angeordnet,  soweit  sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer   4 des   Bescheids   des   Landratsamts Schweinfurt vom 19.05.2015 richtet.
    Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
  • II.
    Die  Antragstellerin  hat  die  Kosten  des  Verfahrens zu tragen.
  • III.
    Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 

Interessante Passagen aus dem Beschluss sind:

  • Der  Bundesvorsitzende der Partei „DIE RECHTE“ teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 11. Mai 2015  mit,  dass  kein  Mietvertrag  zwischen  dem  Bundesverband  der  Partei und der Antragstellerin bestehe.
  • Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 untersagte das Landratsamt Schweinfurt daraufhin  folgende  Nutzungen  auf  dem  Grundstück  Fl.Nr. *5  der  Gemarkung S******** bis  zur  Erteilung  einer  entsprechenden,  vollziehbaren  Baugenehmigung:
    1.1. Nutzung des Gebäudes oder einzelner Räume als Beherbergungsstätte (entgeltlich oder unentgeltlich)/Gaststätte
    1.2. Nutzung  einzelner  Räume  als  Versammlungsräume/Tagungsräume/Konzert-oder Festsaal
    1.3. Nutzung einzelner Räume als Unterkünfte
    1.4. Nutzung der Außenfläche als Freischankfläche
    1.5. Nutzung der Außenfläche als Versammlungsstätte im Freien
    1.6. Nutzung des Gebäudes oder einzelner Räume als Bürogebäude/-räume.
  • Im vorliegenden Fall ist die Kammer aufgrund der im Verfahren des vorläufigen  Rechtsschutzes  gebotenen,  aber  auch  ausreichenden  summarischen Prüfung der Auffassung, dass die Klage gegen die Nutzungsuntersagung voraussichtlich  mit  hoher  Wahrscheinlichkeit  keine  Aussicht  auf  Erfolg  hat,  da sich die Anordnung des Landratsamts Schweinfurt in Ziffer 1 des Bescheides vom 19. Mai 2015 als rechtmäßig erweist.
  • Der  Antragsgegner hat auch  das ihm  hinsichtlich  der  Störerauswahl  zustehende  Auswahlermessen  nach  Art.  76  Satz  2  BayBO  ordnungsgemäß ausgeübt.
    Handlungsstörer  ist  derjenige,  dessen  Verhalten  die  Gefahr  oder  die Störung verursacht hat, Zustandsstörer ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt  oder  der  Eigentümer  einer  Sache  oder  einer  Immobilie,  deren  Zustand Grund für die Gefahr oder die Störung ist.

Quelle: http://www.vgh.bayern.de/media/vgwuerzburg/presse/15a00485b.pdf

 

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