- I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheids des Landratsamts Schweinfurt vom 19.05.2015 richtet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. - II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. - III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Interessante Passagen aus dem Beschluss sind:
- Der Bundesvorsitzende der Partei „DIE RECHTE“ teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 11. Mai 2015 mit, dass kein Mietvertrag zwischen dem Bundesverband der Partei und der Antragstellerin bestehe.
- Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 untersagte das Landratsamt Schweinfurt daraufhin folgende Nutzungen auf dem Grundstück Fl.Nr. *5 der Gemarkung S******** bis zur Erteilung einer entsprechenden, vollziehbaren Baugenehmigung:
1.1. Nutzung des Gebäudes oder einzelner Räume als Beherbergungsstätte (entgeltlich oder unentgeltlich)/Gaststätte
1.2. Nutzung einzelner Räume als Versammlungsräume/Tagungsräume/Konzert-oder Festsaal
1.3. Nutzung einzelner Räume als Unterkünfte
1.4. Nutzung der Außenfläche als Freischankfläche
1.5. Nutzung der Außenfläche als Versammlungsstätte im Freien
1.6. Nutzung des Gebäudes oder einzelner Räume als Bürogebäude/-räume.
- Im vorliegenden Fall ist die Kammer aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Auffassung, dass die Klage gegen die Nutzungsuntersagung voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg hat, da sich die Anordnung des Landratsamts Schweinfurt in Ziffer 1 des Bescheides vom 19. Mai 2015 als rechtmäßig erweist.
- Der Antragsgegner hat auch das ihm hinsichtlich der Störerauswahl zustehende Auswahlermessen nach Art. 76 Satz 2 BayBO ordnungsgemäß ausgeübt.
Handlungsstörer ist derjenige, dessen Verhalten die Gefahr oder die Störung verursacht hat, Zustandsstörer ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer einer Sache oder einer Immobilie, deren Zustand Grund für die Gefahr oder die Störung ist.
Quelle: http://www.vgh.bayern.de/media/vgwuerzburg/presse/15a00485b.pdf